Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Baden-Württemberg
Vom 17. Februar 2011, GBl. S. 79
Auf Grund von § 23 Abs. 8 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) vom 13. Dezember 2005 (GBl. S.745) wird verordnet:
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